§ 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag
ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann
dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein
Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von §
355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß
§ 312c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres
Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger
Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei
Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses; § 355 Abs.
2 Satz 2 findet keine Anwendung.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung
auch, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung
mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist
begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes
bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation
angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse
zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für
eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können
oder deren Verfalldatum überschritten würde,
2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software,
sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden
sind,
3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,
4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen oder
5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden.
|